(1) Im Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von
1. | Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und in einem unmittelbar daran anschließenden 200 m breiten Geländestreifen sowie | |||||||||
2. | sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gestauten Bereiche), wenn sie in einer Verordnung der Landesregierung angeführt sind, und in einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, | |||||||||
gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Fließgewässeruferschutzbereich nicht. |
(2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1. | der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen; | |||||||||
2. | im Grünland (§ 3 Z 6) | |||||||||
a) | die Überspannung mit Brücken; | |||||||||
b) | die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen; | |||||||||
c) | die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2; | |||||||||
d) | die Rodung von Ufergehölzen; | |||||||||
e) | die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen; | |||||||||
f) | die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie | |||||||||
g) | die Anbringung von schwimmenden Anlagen. |
(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne örtliche Bereiche festlegen, dass
1. | die Bewilligungspflicht gemäß § 5, | |||||||||
2. | die Anzeigepflicht gemäß § 6, | |||||||||
3. | die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 | |||||||||
für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. |
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019, 125/2020) |
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