(1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.
(2) Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Geschützter Landschaftsteil“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde.
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