§ 51 Oö. NSchG 2001 § 51

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Den mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 ff AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(2a) Für die Organe des Landesverwaltungsgerichts gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Den mit der Durchführung der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) (§ 1 Abs. 8) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vorab vom Betreten des Grundstückes unter Angabe des Grundes hiefür zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet von den bevorstehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(4) Die mit der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) hervorgeht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(5) Den mit der Durchführung sonstiger naturschutzfachlicher Erhebungen von der Landesregierung beauftragten Personen ist jederzeit ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen - Zufahrt zu den im Rahmen des Auftrags in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Abs. 4 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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