(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:
1. | Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der Landesregierung getroffen wurden; | |||||||||
2. | Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7 sowie gemäß § 24 Abs. 3 und gemäß § 25 Abs. 5; | |||||||||
3. | Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 3. |
(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.
(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
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