Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsEine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen sind möglichst im elektronischen Verkehr an die Behörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen sind möglichst im elektronischen Verkehr an die Behörde zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
(2)Absatz 2Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.
(3)Absatz 3Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern diese Unterlagen nicht im elektronischen Verkehr übermittelt werden. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern diese Unterlagen nicht im elektronischen Verkehr übermittelt werden. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
(4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 sind in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29 und § 33 nicht anzuwenden.Die Absatz 2 und 3 sind in Bezug auf Bescheide gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 5, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 29 und Paragraph 33, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens und die Darlegung der Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 62/2024)Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen in den Absatz eins bis 3 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens und die Darlegung der Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 62/2024)
(6)Absatz 6Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des § 14 Abs. 3 oder 4 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des Paragraph 14, Absatz 3, oder 4 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
(7)Absatz 7Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des § 24 Abs. 4 Z 2 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dassKann eine Bewilligung nur unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass
1.Ziffer einsAlternativen zum beantragten Vorhaben dargestellt und
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