(1) Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Personen, die Mineralien oder Fossilien verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
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