(1) Jede Maßnahme, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle, deren Inhalt oder von mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche (Eingänge, Karstgebilde u.a.) herbeizuführen, bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche überwiegen.
(3) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen im Sinn des Abs. 2 auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(4) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen entdeckt, ist dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat die Aufnahme der neu entdeckten Naturhöhlen oder bisher unbekannter Teile von Naturhöhlen in den Höhlenkataster und die Prüfung der besonderen Schutzwürdigkeit im Sinn des § 19 zu veranlassen.
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