(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 48) und Organen (§ 51) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte (§ 51) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)
(2) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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