Folgende in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:
1. | die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, welche die Gemeinde als Rechtsträger betreffen; | |||||||||
2. | die Abgabe von Äußerungen; | |||||||||
3. | die im § 1 Abs. 6 und § 48 Abs. 2 geregelten Aufgaben, wenn es sich um Verfahren handelt, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchzuführen sind. |
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