§ 17 Oö. NSchG 2001 § 17

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Besteht die Absicht, ein Naturgebilde als Naturdenkmal festzustellen, ist der Eigentümer des Naturgebildes (Verfügungsberechtigte) zu verständigen und Verhandlungen betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung gelten die Verfügungsbeschränkungen gemäß § 16 Abs. 3 und die Anzeigepflichten gemäß § 16 Abs. 4 für den Zeitraum von sechs Monaten, sofern innerhalb dieser Frist das Naturgebilde nicht rechtskräftig als Naturdenkmal festgestellt wurde.

(2) In dieser Verständigung sind die zur unversehrten Erhaltung des Naturgebildes sofort durchzuführenden Schutzmaßnahmen zu umschreiben und vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden. Derartige Schutzmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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