(1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. | die zu ihrem Überwachungsgebiet gehörenden Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege kostenlos zu benützen; | |||||||||
2. | in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten; | |||||||||
3. | bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; | |||||||||
das Naturwacheorgan hat den Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde abzuliefern; | ||||||||||
4. | die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen. |
(2) Naturwacheorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind.
(3) Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
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