Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch die §§ 26 bis 30 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
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