§ 7 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2024
  1. (1)Absatz einsEiner naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nichtEiner naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den Paragraphen 5,, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß Paragraph 6, bedürfen jedoch nicht
    1. 1.Ziffer einsVorhaben gemäß § 5 Z 1, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bedürfen,Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bedürfen,
    2. 2.Ziffer 2Vorhaben gemäß § 5 Z 6, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen,Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen,
    3. 3.Ziffer 3Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4, die einer campingrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018 bedürfen,Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, die einer campingrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018 bedürfen,
    4. 4.Ziffer 4Entfallen
    5. 5.Ziffer 5Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits gemäß Abs. 3 entfällt,Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits gemäß Absatz 3, entfällt,
    zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2021)zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß Paragraph 48, Absatz 2, durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2021)
  2. (2)Absatz 2Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Absatz eins, ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß § 6. Diese Feststellung durch die Amtssachverständige bzw. den Amtssachverständigen hat durch Ausfüllen einer von der Landesregierung bereitzustellenden Prüfliste zu erfolgen, welche nach Durchführung des baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens unverzüglich an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln ist. Hegt die Naturschutzbehörde Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des Ergebnisses, kann sie innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Prüfliste mitteilen, dass keine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 62/2024)Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 30, Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß Paragraph 6, Diese Feststellung durch die Amtssachverständige bzw. den Amtssachverständigen hat durch Ausfüllen einer von der Landesregierung bereitzustellenden Prüfliste zu erfolgen, welche nach Durchführung des baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens unverzüglich an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln ist. Hegt die Naturschutzbehörde Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des Ergebnisses, kann sie innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Prüfliste mitteilen, dass keine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung vorliegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 62/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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