Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsBei
1.Ziffer einsVorhaben gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz oderVorhaben gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz oder
2.Ziffer 2Vorhaben gemäß § 25 Abs. 5, die Naturschutzgebiete betreffen, die gleichzeitig auch Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie sind,Vorhaben gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, die Naturschutzgebiete betreffen, die gleichzeitig auch Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der FFH-Richtlinie sind,
ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist berechtigten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist berechtigten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(2)Absatz 2Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 1 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Absatz eins, erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.
(3)Absatz 3Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge für die im Abs. 1 genannten Vorhaben zu berücksichtigen.Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge für die im Absatz eins, genannten Vorhaben zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß
-Strichaufzählungmit Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie odermit Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der FFH-Richtlinie oder
-Strichaufzählungsofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,
-Strichaufzählungdie Naturschutzgebiete betreffen, die gleichzeitig auch Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie sind, oderdie Naturschutzgebiete betreffen, die gleichzeitig auch Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der FFH-Richtlinie sind, oder
-Strichaufzählungsofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,
4.Ziffer 4§ 29 Abs. 1 iVm. § 30, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, sowieParagraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30,, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, sowie
5.Ziffer 5§ 31, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,Paragraph 31,, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2022)Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2022)
(5)Absatz 5Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Bescheide gemäß Absatz 4, sind auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(6)Absatz 6Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 5) schriftlich bei der Behörde einzubringen.Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 5,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(7)Absatz 7Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 erster Spiegelstrich ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 2 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten.Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 erster Spiegelstrich ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Absatz 2, keine begründete Stellungnahme abgegeben hat oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten.
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