§ 58 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1.

innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder

2.

innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Z 1 und 2 kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2014, 54/2019)

(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.

(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Abs. 1 Z 1 gesetzten Frist kein Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.

(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

(6) Werden bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

 

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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