Bestehende Anlagen der kritischen Infrastruktur im Sinn des § 3 Z 1a, für die allenfalls eine Bewilligung oder Feststellung auf Grund naturschutzrechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.Bestehende Anlagen der kritischen Infrastruktur im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins a,, für die allenfalls eine Bewilligung oder Feststellung auf Grund naturschutzrechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2024)
0 Kommentare zu § 57a Oö. NSchG 2001