§ 53 Oö. NSchG 2001 § 53

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die notwendigen Informationen zu übermitteln, damit die in den Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und in die in den Art. 4 Abs. 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vorgesehenen Informationen und Berichte an die Europäische Kommission erstattet werden können.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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