§ 42a Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In Bewilligungsbescheiden gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f sowie § 24 Abs. 3 kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn

1.

die begründete Gefahr besteht, dass durch allfällige Abweichungen von der bescheidmäßigen Ausführung der Vorhaben schwerwiegende Schädigungen, Beeinträchtigungen oder Störungen der im § 14 Abs. 1 genannten Schutzgüter eintreten können oder

2.

dies zur Sicherstellung der sachgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 erforderlich ist.

Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 liegen nicht vor, wenn die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die notwendige fachliche Qualifikation zur Sicherstellung der naturschutzfachlichen Interessen verfügt und tatsächlich mit deren Wahrnehmung betraut wird. Die Notwendigkeit der Betrauung einer solchen Person kann auch im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(2) Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die fachliche Beratung bei der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen und bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3;

2.

die regelmäßige Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung des Vorhabens;

3.

die Feststellung allfälliger Abweichungen und die Erstellung von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen zur fristgerechten Herstellung des bescheidmäßigen Zustands;

4.

die Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustands nicht fristgerecht durchgeführt wurden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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