Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt nicht für Verfahren
- | zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und | |||||||||
- | zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2). |
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
0 Kommentare zu § 40 Oö. NSchG 2001