§ 40 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt nicht für Verfahren

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zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und

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zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2).

 

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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