§ 44 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2024
  1. (1)Absatz einsBewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 5 und 29 Abs. 1 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonstBewilligungen gemäß den Paragraphen 14,, 16 Absatz 3,, 18 Absatz eins,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 5 und 29 Absatz eins, erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst
    1. 1.Ziffer einsnach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oderim Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Ziffer eins,) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z. B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.
    (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2024)
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich bei dem bewilligten Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt die naturschutzbehördliche Bewilligung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung).Handelt es sich bei dem bewilligten Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt die naturschutzbehördliche Bewilligung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (Paragraph 38, Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (Paragraph 25 a, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 38, Oö. Bauordnung).
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.Die im Absatz eins, genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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