§ 34a Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer in den nachfolgenden Absätzen verwendete Begriff „Genehmigungsverfahren“ erfasst alle Bewilligungs-, Feststellungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Landesgesetz.
  2. (2)Absatz 2Werden für die Zwecke des Art. 6 Abs. 4 und des Art. 16 Abs. 1 lit. c der FFH-Richtlinie und des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen, wird im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon ausgegangen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Diese Annahme gilt nicht, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können.Werden für die Zwecke des Artikel 6, Absatz 4 und des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der FFH-Richtlinie und des Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen, wird im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon ausgegangen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Diese Annahme gilt nicht, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können.
  3. (3)Absatz 3Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie und Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.
  4. (4)Absatz 4Allenfalls notwendige Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, dürfen nicht länger dauern als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht.
  5. (5)Absatz 5Die Dauer eines allenfalls notwendigen Genehmigungsverfahrens für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10,9 kW darf einen Monat nicht überschreiten. Geht innerhalb der festgelegten Frist nach Einreichung eines vollständigen Antrags keine Antwort der zuständigen Behörde ein, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  6. (6)Absatz 6Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestätigt die Naturschutzbehörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5.Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestätigt die Naturschutzbehörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 4 und 5.

(Anm: LGBl.Nr 62/2024)Anmerkung, LGBl.Nr 62/2024)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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