§ 13 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:

1.

im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

2.

auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

3.

im Grünland (§ 3 Z 6) innerhalb geschlossener Ortschaften;

4.

im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften

a)

entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand;

b)

entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen;

c)

gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;

d)

Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit;

e)

Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit;

f)

ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;

g)

Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen;

h)

Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen;

i)

Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(2) Außer den im Abs. 1 Z 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.

(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für

1.

Entfallen

2.

Naturdenkmale (§ 16) und/oder

3.

Naturschutzgebiete (§ 25).

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. NSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Oö. NSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Oö. NSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 Oö. NSchG 2001
§ 14 Oö. NSchG 2001