(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:
1. | im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); | |||||||||
2. | auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); | |||||||||
3. | im Grünland (§ 3 Z 6) innerhalb geschlossener Ortschaften; | |||||||||
4. | im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften | |||||||||
a) | entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand; | |||||||||
b) | entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen; | |||||||||
c) | gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen; | |||||||||
d) | Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit; | |||||||||
e) | Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit; | |||||||||
f) | ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung; | |||||||||
g) | Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen; | |||||||||
h) | Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen; | |||||||||
i) | Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014) |
(2) Außer den im Abs. 1 Z 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für
1. | Entfallen | |||||||||
2. | Naturdenkmale (§ 16) und/oder | |||||||||
3. | Naturschutzgebiete (§ 25). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
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