§ 13 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:

1.

im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

2.

auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

3.

im Grünland (§ 3 Z 6) innerhalb geschlossener Ortschaften;

4.

im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften

a)

entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand;

b)

entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen;

c)

gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;

d)

Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit;

e)

Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit;

f)

ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;

g)

Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen;

h)

Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen;

i)

Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(2) Außer den im Abs. 1 Z 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.

(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für

1.

Entfallen

2.

Naturdenkmale (§ 16) und/oder

3.

Naturschutzgebiete (§ 25).

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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