§ 57 Oö. NSchG 2001 § 57

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29, 32 oder 34 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist.

(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden.

(3) Für verfallen erklärte

1.

Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen;

2.

lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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