(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Landesgesetzes, wie insbesondere
1. | zur langfristigen naturschutzfachlichen Sicherung von ökologisch wertvollen Land- und Wasserflächen, | |||||||||
2. | zur langfristigen Aufwertung des ökologischen Zustands von Land- und Wasserflächen der Kulturlandschaft in Oberösterreich durch naturschutzfachliche Entwicklungsmaßnahmen, | |||||||||
3. | zur Umsetzung eines professionellen Flächenmanagements, | |||||||||
4. | zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in den Naturhaushalt und sonstigen ökologischen Maßnahmen im Zuge von Vorhaben von Dienststellen des Amtes der Oö. Landesregierung, | |||||||||
wird ein Oö. Landschaftsentwicklungsfonds, im Folgenden kurz als Fonds bezeichnet, eingerichtet. Der Fonds ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landes und wird von der Landesregierung verwaltet. |
(2) Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der mit der Vollziehung des Oö. NSchG 2001 betrauten Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
1. | den jährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Landes Oberösterreich, | |||||||||
2. | sonstigen zweckgebundenen Einnahmen des Landes Oberösterreich, | |||||||||
3. | Erträgnissen aus der Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. |
(4) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen. Diese Richtlinien können auch Bestimmungen über Art und Umfang der Geschäftsfälle und deren Abwicklung enthalten.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zu erstatten.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
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