§ 8 Oö. NSchG 2001 § 8

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten

1.

auf Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind,

2.

im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft,

3.

im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder behördlicher Aufträge,

4.

zu Anlagen, die auf andere Weise nicht erreicht werden können,

5.

auf Grundflächen gemäß § 5 Z 8, wenn dafür eine Bewilligung erteilt wurde.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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