Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten
1. | auf Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, | |||||||||
2. | im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, | |||||||||
3. | im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder behördlicher Aufträge, | |||||||||
4. | zu Anlagen, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, | |||||||||
5. | auf Grundflächen gemäß § 5 Z 8, wenn dafür eine Bewilligung erteilt wurde. |
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