§ 16 Oö. NSchG 2001 § 16

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltenswürdig sind oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes notwendige oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt. In einem solchen Bescheid ist auch zu bestimmen, welche zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden sind.

(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume.

(3) Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturdenkmal sind nur erlaubt, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Andere Eingriffe kann die Landesregierung, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder soweit dadurch der Schutzzweck nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, bewilligen.

(4) Der Eigentümer des Naturdenkmales (Verfügungsberechtigte) ist verpflichtet, Veränderungen, Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefährdungen des Naturdenkmales zur Sicherung seines Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, sind diese dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) bescheidmäßig bekannt zu geben und von diesem zu dulden.

(5) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.

(6) § 37 betreffend Entschädigungen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist des § 37 Abs. 3 mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 zu laufen beginnt.

(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ist die Feststellung als Naturdenkmal zu widerrufen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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