§ 36 Oö. NSchG 2001 § 36

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen oder, sofern dies aus Kostengründen zweckmäßiger ist, in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten. Die Auflegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen. Zugleich sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung des Verordnungsentwurfes von der zuständigen Gemeinde schriftlich zu verständigen. Die betroffenen Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) haben das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung und in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume bereitzustellen, die ortsübliche Bekanntmachung der Auflegung durchzuführen, die Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.

(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.

(4) Vom Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(5) Werden bestehende Verordnungen gemäß Abs. 1 geändert, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und nur den von der Änderung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den im Abs. 2 genannten Stellen ein Anhörungsrecht zukommt. Das gilt auch, wenn eine Verordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht bloß novelliert, sondern gänzlich neu erlassen wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 Oö. NSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 Oö. NSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 Oö. NSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 Oö. NSchG 2001
§ 37 Oö. NSchG 2001