§ 50 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Als geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:

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Ökologie

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Natur- und Landschaftsschutz

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Landschaftspflege

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Landschaftsgestaltung

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Naturkunde

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Raumplanung

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Speläologie.

(2) Die Landesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellen.

(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Pauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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