(1) Als Höhlenführer dürfen von der Landesregierung nur Personen bestellt werden, die
a) | eigenberechtigt sind, | |||||||||
b) | die hiefür erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Verlässlichkeit besitzen und | |||||||||
c) | die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse (§ 22, § 23) besitzen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(2) Von der Bestellung als Höhlenführer ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Dem Antrag auf Bestellung als Höhlenführer ist ein ärztliches Attest und ein Strafregisterauszug, welche jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, sowie ein Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung beizulegen.
(4) Die Landesregierung hat Anträge auf Bestellung als Höhlenführer abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erledigen. Gleichzeitig mit der Bestellung als Höhlenführer ist gegen Kostenersatz das Höhlenführerabzeichen auszufolgen.
(5) Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden, ist die Bestellung zu widerrufen.
0 Kommentare zu § 21 Oö. NSchG 2001