Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß den §§ 56 und 57, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage oder des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der Liegenschaft oder des Naturgebildes, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
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