(1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
1. | Soldaten und | |||||||||
2. | Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben, | |||||||||
soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind. |
(2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
(3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
(4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
(5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
(6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999.
(7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
1. | Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder | |||||||||
2. | darüber hinaus Leben, Gesundheit und mit einer zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktion im Zusammenhang stehenden Sachen von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder | |||||||||
3. | militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse. |
(8) Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(9) Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(11) Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
(12) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Der militärische Eigenschutz umfasst
1. | den Wachdienst zum Schutz vor drohenden und zur Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter oder zum Schutz oder zur Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und | |||||||||
2. | die nachrichtendienstliche Abwehr. |
(2) Besteht ein Verhalten, gegen das sich der militärische Eigenschutz richtet, in einer allgemeinen Gefahr nach § 16 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, so ist die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn und solange nicht Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr einschreiten. Die zum militärischen Eigenschutz einschreitenden militärischen Organe haben
1. | die Sicherheitsbehörden von einer solchen allgemeinen Gefahr unverzüglich zu benachrichtigen und | |||||||||
2. | darüber hinaus mit den Sicherheitsbehörden auf die im Anlassfall gebotene Weise zusammenzuarbeiten. |
(1) Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die
1. | mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und | |||||||||
2. | zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind. | |||||||||
Eine Übertragung von Aufgaben, die zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz berechtigen, ist nur an solche militärische Organe zulässig, die über die hiefür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. |
(2) Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern
1. | derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und | |||||||||
2. a) | andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder | |||||||||
b) | ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. |
(3) Die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung sowie die Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse sind auch im Ausland zulässig, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Regeln des Völkerrechts steht. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in Österreich gesetzt werden und Auswirkungen auf fremdem Staatsgebiet haben.
(1) Die militärische Sicherheit dient dem Schutz militärischer Rechtsgüter in jenem Ausmaß, das der Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter im Interesse der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres und dem Ausmaß der Bedrohung dieser Rechtsgüter im Verhältnis zum Aufwand für deren Schutz und den damit verbundenen Rechtseingriffen angemessen ist.
(2) Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) Bei der Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz haben militärische Organe und Dienststellen insbesondere
1. | von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt, | |||||||||
2. | darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist, | |||||||||
3. | darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht, | |||||||||
4. | auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen und | |||||||||
5. | die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann. |
(1) Bei der Ausübung von Befugnissen durch militärische Organe ist die betroffene Person berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen sowie für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Betroffene auf sein Verlangen zu informieren über
1. | Anlass und Zweck der getroffenen Maßnahme und | |||||||||
2. | eine Personalnummer des einschreitenden Organes. |
(2) Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie der Rechtsschutzbeauftragte dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 WG 2001 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
(1) Der Wachdienst dient
1. | dem Schutz vor drohenden und der Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter sowie dem Schutz oder der Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und | |||||||||
2. | dem Schutz von Personen, sofern deren Leben oder Gesundheit oder Eigentum durch die Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden. |
(2) Der Wachdienst darf von militärischen Organen nur auf Grund eines besonderen Auftrages geleistet werden. Ohne einen solchen Auftrag dürfen militärische Organe Aufgaben des Wachdienstes wahrnehmen, wenn und solange
1. | dies zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist und | |||||||||
2. | hiezu besonders beauftragte militärische Organe die notwendigen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig setzen können. |
(3) Während eines Einsatzes
1. | dürfen im Rahmen des Wachdienstes auch solche Bereiche geschützt werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben von wesentlicher Bedeutung sind, und | |||||||||
2. | stehen die Befugnisse im Wachdienst allen eingesetzten militärischen Organen zur Erfüllung von Einsatzaufgaben zu. |
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung des Wachdienstes geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 steht während eines Einsatzes mit der Maßgabe zu, dass auch Auskünfte über sachdienliche Hinweise für die Erfüllung von Einsatzaufgaben eingeholt werden dürfen.
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
1. | mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen oder | |||||||||
2. | über einen solchen Angriff Auskunft geben können. | |||||||||
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität zu umfassen und darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff durchgeführt werden. |
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, die
1. | einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder | |||||||||
2. | sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder | |||||||||
3. | einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben. | |||||||||
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität der betroffenen Person und die Gründe für das Betreten oder den Aufenthalt oder das Verlassen zu umfassen. |
(3) Eine Feststellung der Identität nach den Abs. 1 und 2 kann nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse das Feststellen des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnsitzes einer Person umfassen.
(4) Die Kontrollen von Personen sind mit der dem jeweiligen Anlass entsprechenden Verlässlichkeit durchzuführen. Die einschreitenden militärischen Organe haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an einer Kontrolle mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden.
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung das Betreten eines militärischen Bereiches oder eines Teiles davon oder des unmittelbaren Nahbereiches eines Standortes von Heeresgut und den Aufenthalt in solchen Bereichen zu verbieten sowie die Nichtbefolgung dieses Verbotes als Verwaltungsübertretung zu erklären, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass in einem solchen Bereich
1. | im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum von Personen besteht oder | |||||||||
2. | in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder | |||||||||
3. | die Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar eintreten werden. | |||||||||
Wurde über einen Bereich ein Platzverbot verhängt, so dürfen militärische Organe im Wachdienst Personen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände am Betreten dieses Bereiches hindern und aus diesem Bereich wegweisen. |
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind. Sie tritt jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung nicht nach § 9 einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen Bereich
1. | im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihr Eigentum besteht oder | |||||||||
2. | in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder | |||||||||
3. | der Eintritt der Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar bevorsteht. |
(2) Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Verwaltungsbehörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden
1. | bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder | |||||||||
2. | bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38. |
(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
1. | der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder | |||||||||
2. | begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder | |||||||||
3. a) | der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und | |||||||||
b) | eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht. |
(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
1. | im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde. | |||||||||
Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden. |
(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
1. | ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und | |||||||||
2. | ein Rechtsbeistand. | |||||||||
Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. |
(7) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.
(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
1. | mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen und | |||||||||
2. | einen Gegenstand bei sich haben, von dem eine Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht. | |||||||||
Eine solche Durchsuchung darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff oder der Gefahr durchgeführt werden. |
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen durchsuchen, die
1. | einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder | |||||||||
2. | sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder | |||||||||
3. | einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben, | |||||||||
sofern dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist. |
(3) Die Durchsuchungsermächtigung nach § 11 Abs. 7 betreffend Festgenommene bleibt unberührt.
(4) Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person gilt auch für das Durchsuchen von Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Eine Durchsuchung ist unter Achtung des Ehrgefühles und der Menschenwürde des Betroffenen sowie mit möglichster Schonung seiner Person durchzuführen.
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern
1. | dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder | |||||||||
2. | dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder | |||||||||
3. | dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist. | |||||||||
Zu diesen Zwecken dürfen militärische Organe auch Behältnisse, die sich in den zu betretenden Objekten befinden, öffnen. |
(2) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
1. | dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder | |||||||||
2. | von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder | |||||||||
3. | sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung | |||||||||
a) | seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder | |||||||||
b) | ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder | |||||||||
c) | eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen, | |||||||||
oder | ||||||||||
4. | für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder | |||||||||
5. | dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist. | |||||||||
Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen. |
(2) Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
1. | ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder | |||||||||
2. | anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt. |
(1) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.
(2) Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzen. Dies gilt während eines Einsatzes auch für alle eingesetzten militärischen Organe zur Durchsetzung aller ihnen eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme einer Befugnisausübung für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr. Bei der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Personen darf nur ausgeübt werden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist und wenn ihre Ausübung den Betroffenen angekündigt wird, sofern durch eine solche Ankündigung der Zweck der Zwangsanwendung nicht gefährdet wird.
(3) Unmittelbare Zwangsgewalt gegen Sachen darf ausgeübt werden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei ist eine Gefährdung von Personen möglichst zu vermeiden.
Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
1. | körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen, | |||||||||
2. | Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme, | |||||||||
3. | dienstlich zugelassene Waffen und | |||||||||
4. | sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht. |
(1) Als Waffengebrauch gilt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch
1. | Waffen und sonstige Mittel nach § 17 Z 3 und 4 und | |||||||||
2. | den scharfen Einsatz eines Diensthundes gegen Personen. |
(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen unter Bedachtnahme auf die ihnen erkennbaren Umstände Waffen gebrauchen
1. | zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Befugnisausübung gerichteten Widerstandes oder | |||||||||
2. | zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig angehaltenen oder festgenommenen Person oder | |||||||||
3. | zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr für Personen oder Sachen, die im Rahmen des Wachdienstes geschützt und gesichert werden. |
(3) Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung des Waffengebrauches oder die Verfolgung eines Flüchtenden oder die Anwendung anderer Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene zum Waffengebrauch geeignete Mittel zur Verfügung, so darf nur von dem am wenigsten gefährlichen, nach den jeweiligen Umständen geeignet erscheinenden Mittel Gebrauch gemacht werden.
(4) Ein Waffengebrauch gegen Personen ist nur zulässig, wenn dessen Zweck durch einen Waffengebrauch ausschließlich gegen Sachen nicht erreicht werden kann. Der Waffengebrauch gegen Personen darf nur dazu dienen, diese Personen angriffs- oder widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
(5) Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.
(1) Über die Voraussetzungen der §§ 16 bis 18 hinaus ist ein mit Lebensgefährdung verbundener Waffengebrauch gegen Personen nur zulässig zur notwendigen Verteidigung gegen einen unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person.
(2) Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schusswaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(3) Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Waffengebrauch unvermeidbar erscheint, um eine Menschenmenge von solchen Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird, deren Schutz und Sicherung im Interesse der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person nur durch sofortigen Waffengebrauch abgewendet werden kann und dieser den Umständen nach verhältnismäßig ist.
(5) Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 insoweit abgewichen werden, als dies für die Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
(1) Die nachrichtendienstliche Aufklärung dient der Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über das Ausland oder über internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen betreffend militärische und damit im Zusammenhang stehende sonstige Tatsachen, Vorgänge und Vorhaben.
(2) Die nachrichtendienstliche Abwehr dient dem militärischen Eigenschutz durch die Beschaffung, Bearbeitung, Auswertung und Darstellung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen.
(3) Die nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr sind von den nach der jeweiligen Heeresorganisation zur Erfüllung dieser Aufgaben eingerichteten militärischen Dienststellen sowie von den diesen Dienststellen angehörenden oder ihnen fachlich unterstellten militärischen Organen wahrzunehmen.
Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr geben. Bei der Einholung von Auskünften ist auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Sollen durch die Einholung von Auskünften Daten ermittelt werden, so ist auch auf den amtlichen Charakter hinzuweisen. Besteht wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel, so können diese Hinweise entfallen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)
(1) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck
1. | verdeckter Ermittlungen oder | |||||||||
2. | der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen. |
(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters
1. | jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und | |||||||||
2. | die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. | |||||||||
Die militärischen Dienststellen nach Abs. 1 haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung. |
(1) Militärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, dürfen in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung eine Verlässlichkeitsprüfung durchführen. Eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.
(2) Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen
1. | einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, oder | |||||||||
2. | einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder | |||||||||
3. | einer Straftat nach den §§ 47 und 48 WG 2001 betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder | |||||||||
4. | darüber hinaus jeglichen vorsätzlichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit. | |||||||||
Nach Tilgung einer solchen Verurteilung ist die Verlässlichkeit jedoch nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Weiters gilt eine Person jedenfalls als nicht verlässlich, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. |
(3) Eine Verlässlichkeitsprüfung darf erfolgen hinsichtlich Personen, die
1. | Zugang zu militärischen Rechtsgütern nach § 1 Abs. 7 Z 3 haben oder erlangen sollen oder | |||||||||
2. | sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist. |
(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls nach jeweils drei Jahren wiederholt werden.
(1) Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.
(2) In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werden
1. | im Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und | |||||||||
2. | im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre. | |||||||||
Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen Interessen. |
(3) Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
1. | anderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, | |||||||||
2. | inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet, | |||||||||
3. | den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und | |||||||||
4. | ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies | |||||||||
a) | auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder | |||||||||
b) | eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt. |
(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern
1. | für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder | |||||||||
2. | durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. | |||||||||
Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen. |
(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass
1. | hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder | |||||||||
2. | überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder | |||||||||
3. | der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werdeoder | |||||||||
4. | hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird. |
(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,
1. | die übermittelten Daten ohne Einwilligung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden, | |||||||||
2. | die übermittelten Daten zu löschen, sobald | |||||||||
a) | sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder | |||||||||
b) | die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder | |||||||||
c) | die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden, | |||||||||
und | ||||||||||
3. | auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben. |
(4) Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.
(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.
(1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
1. | jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräte stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, | |||||||||
2. | die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Gerätes nach Z 1 feststellen und | |||||||||
3. | eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (§ 4) ist. |
(3) Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)
(1) Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
1. | die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und | |||||||||
2. | die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen. |
(2) Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
(3) An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.
(1) Leistungen dürfen nur in Anspruch genommen werden im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gedeckt werden kann.
(2) Bei der Inanspruchnahme ist Bedacht zu nehmen auf den Bedarf des Bundes, der Länder und der Gemeinden an Leistungen, deren Erbringung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Gebietskörperschaften im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung unerlässlich ist.
(3) Kann der militärische Bedarf durch die Inanspruchnahme verschiedener Leistungen gedeckt werden, so sind jene heranzuziehen, durch deren Inanspruchnahme den militärischen Interessen, insbesondere dem vorgesehenen Verwendungszweck und der raschen Einsatzmöglichkeit der Leistung, am zweckmäßigsten entsprochen wird. Darüber hinaus ist bei dieser Auswahl darauf Bedacht zu nehmen, dass vorrangig
1. | jene Personen als Leistungspflichtige herangezogen werden, deren berücksichtigungswürdige andere Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf, durch die Inanspruchnahme am geringsten beeinträchtigt werden, und | |||||||||
2. | Leistungsgegenstände in Anspruch genommen werden, die keinen beruflichen Zwecken dienen. |
(4) Eine Inanspruchnahme von Leistungen ist so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Gegenstände, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Inanspruchnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses einer Person dienen, ist nur insoweit zulässig, als der militärische Bedarf nicht durch die Inanspruchnahme solcher Leistungsgegenstände gedeckt werden kann, die anderen Zwecken dienen.
(1) Zur Leistung verpflichtet sind
1. | hinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer, | |||||||||
2. | hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter, | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und | |||||||||
4. | hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens. | |||||||||
Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die anderen zur Leistung verpflichtet. |
(2) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
(4) Die Leistungspflicht geht über im Falle
1. | des Todes des Leistungspflichtigen oder | |||||||||
2. | sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes Unternehmen | |||||||||
an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers auf den jeweiligen Eigentümer. |
(5) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 4 vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.
(1) Von der Leistungspflicht ausgenommen sind
1. | Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungen, | |||||||||
2. | Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Feuerwehr-, Rettungs- und Gesundheitswesens hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen, | |||||||||
3. | Unternehmen, die | |||||||||
a) | der Versorgung mit Elektrizität oder Gas oder Wasser oder | |||||||||
b) | der öffentlichen Nachrichtenübermittlung | |||||||||
dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen, | ||||||||||
4. | Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungen, | |||||||||
5. | andere als in Z 3 oder 4 genannte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen, | |||||||||
6. | Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Angehörige der Gesundheitsberufe und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungen, | |||||||||
7. | Zulassungsbesitzer von Invalidenkraftfahrzeugen oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet oder die sonst nachweislich zur Beförderung eines Körperbehinderten unerlässlich sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge und | |||||||||
8. | Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen. |
(2) Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.
(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)
(1) Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über
1. | die für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse, | |||||||||
2. | Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und | |||||||||
3. | Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage kommenden Unternehmens. | |||||||||
Diese Verpflichtung umfasst auch die Duldung der Einsichtnahme durch Organe der Anforderungsbehörde in jene Unterlagen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen. |
(2) Organe der Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung
1. | in Frage kommende Leistungsgegenstände und Unternehmen an Ort und Stelle zu besichtigen sowie auf ihre Eignung für eine Inanspruchnahme zu überprüfen und, | |||||||||
2. | soweit es hiezu erforderlich ist, Liegenschaften, Gebäude und Räume zu betreten. | |||||||||
Die Ausübung dieser Berechtigungen ist vom Betroffenen zu dulden. |
(3) Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(4) Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Abs. 1 bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.
(1) Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
1. | den Leistungspflichtigen, | |||||||||
2. | die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger), | |||||||||
3. | die genaue Bezeichnung der Leistung, | |||||||||
4. | Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und, | |||||||||
5. | sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben. |
(2) Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
1. | den Leistungspflichtigen, | |||||||||
2. | den Leistungsempfänger, | |||||||||
3. | die genaue Bezeichnung der Leistung und | |||||||||
4. | den Ort der Erbringung der Leistung. |
(3) Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen
1. | mit einem Vollzugsbescheid oder, | |||||||||
2. | sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung. | |||||||||
Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen. |
(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden
1. | der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder, | |||||||||
2. | sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben. |
(5) Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben
1. | einen Leistungsbescheid und, | |||||||||
2. | sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid. |
(1) Sind die Voraussetzungen weggefallen
1. | für die Anforderung einer Leistung oder | |||||||||
2. | für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben. |
(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten
1. | die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle, | |||||||||
2. | die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person, | |||||||||
3. | die genaue Bezeichnung der Leistung und | |||||||||
4. a) | Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder | |||||||||
b) | Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung. |
(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.
(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.
(1) Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an
1. | den Leistungspflichtigen oder | |||||||||
2. | den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder | |||||||||
3. | den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens | |||||||||
an jedem Ort zulässig, an dem eine dieser Personen angetroffen wird. |
(2) Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu erlassen.
(3) Beschwerden gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(1) Militärische Organe dürfen während eines Einsatzes jene Leistungsgegenstände unmittelbar in Anspruch nehmen, die
1. | sich im Einsatzraum befinden oder | |||||||||
2. | zum unmittelbaren Anmarsch von Truppen in den Einsatzraum zwingend erforderlich sind, | |||||||||
sofern eine solche Maßnahme zur Abwehr einer offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Gefahr für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich ist. Eine solche Gefahr liegt insbesondere vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines Leistungsgegenstandes im Wege einer Anforderung eine den Zweck der Inanspruchnahme gefährdende Verzögerung der Deckung des militärischen Bedarfes droht. |
(2) Im Falle einer unmittelbaren Inanspruchnahme dürfen die militärischen Organe die Informationsrechte nach § 32 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Verwendungsbeschränkung nach § 32 Abs. 4 ausüben. Diese Organe haben dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungspflichtige unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wird.
(3) Bei der Aufhebung einer unmittelbaren Inanspruchnahme ist § 34 über die Aufhebung einer Anforderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anforderung jeweils die unmittelbare Inanspruchnahme tritt.
(1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid bis zu dem für die Erbringung der Leistung angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der Anforderungsbehörde zu melden
1. | die Verlegung seines Hauptwohnsitzes oder, sofern die Leistungspflicht ein Unternehmen betrifft, die Änderung des Ortes, von dem aus er über dieses Unternehmen hauptsächlich verfügt, | |||||||||
2. | jede Änderung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes oder Unternehmens, die eine wesentliche Änderung der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit bewirkt, und | |||||||||
3. | jede für die künftige Leistungserbringung wesentliche Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand oder Unternehmen. |
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch nicht festgesetzt ist.
(1) Der Leistungspflichtige hat die angeforderte Leistung zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen oder erbringen zu lassen. Ein Leistungsgegenstand ist dabei betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat auf Verlangen des Leistungsempfängers
1. | alle die Leistung betreffenden Auskünfte zu erteilen und | |||||||||
2. | dessen Organe im jeweils erforderlichen Umfang in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen. |
(2) Bei der Erbringung der Leistung hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter dem Leistungsempfänger
1. a) | den Leistungsbescheid oder | |||||||||
b) | den Bereitstellungsbescheid und einen allfälligen Vollzugsbescheid | |||||||||
vorzuweisen, | ||||||||||
2. | mitzuteilen, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, und, | |||||||||
3. | sofern ein zugelassenes Kraft- oder Luftfahrzeug oder ein zugelassener Anhänger übergeben wird, den Zulassungsschein auszufolgen. | |||||||||
Im Falle der Z 3 verbleibt der Zulassungsschein bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger. |
(3) Die Erbringung der Leistung hinsichtlich einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf der angeforderten Liegenschaft oder in dem angeforderten Gebäude oder Gebäudeteil zu erfolgen.
(4) Erweist sich der Leistungsgegenstand oder die Werkleistung im Zeitpunkt der Erbringung als ungeeignet zur Deckung des zugrunde liegenden militärischen Bedarfes, so hat der Leistungsempfänger den Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich rückzustellen oder diese Personen von der Verpflichtung zur Werkleistung zu entbinden. Mit dieser Rückstellung oder Entbindung treten außer Kraft
1. | der Leistungsbescheid oder | |||||||||
2. | ein allfälliger Vollzugsbescheid. | |||||||||
Eine allgemeine Bekanntmachung betreffend den Zeitpunkt der Leistungserbringung tritt hinsichtlich dieser Leistungsgegenstände oder Werkleistungen außer Kraft. |
(5) Der Leistungsempfänger hat über die Leistungserbringung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
1. | Angaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes oder über den Umfang der Werkleistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung, | |||||||||
2. | Angaben über Rechte dritter Personen am Leistungsgegenstand, | |||||||||
3. | im Falle einer Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach Abs. 4 den Grund für diese Rückstellung und, | |||||||||
4. | sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert, einen entsprechenden Vermerk. | |||||||||
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen. |
(6) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch militärische Organe zur Erzwingung der Leistungserbringung ist unzulässig.
(1) Der Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab
1. | der Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder | |||||||||
2. | einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder | |||||||||
3. | der unmittelbaren Inanspruchnahme. | |||||||||
Diese Beschränkung endet mit der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes oder mit dessen Übernahme in das Eigentum des Bundes. |
(2) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen
1. | alle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und | |||||||||
2. | alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen. |
(3) Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2
1. | im Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und | |||||||||
2. | im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümer | |||||||||
die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als abgemeldet. |
(1) Der Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort zu übernehmen oder übernehmen zu lassen. Die Rückstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf dieser Liegenschaft oder in diesem Gebäude zu erfolgen.
(2) Ist der rückstellenden militärischen Dienststelle bekannt, dass dritten Personen das Eigentum am Leistungsgegenstand zusteht, so hat sie diesen Personen Zeitpunkt und Ort der Rückstellung mitzuteilen.
(3) Die rückstellende militärische Dienststelle hat über die Rückstellung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
1. | Angaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückstellung, | |||||||||
2. | Angaben, ob und inwieweit eine Beschädigung oder wertmindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes vorliegt, und, | |||||||||
3. | sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert oder zur Rückstellung nicht erschienen ist, einen entsprechenden Vermerk. | |||||||||
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde sowie den der rückstellenden Dienststelle bekannten Personen nach Abs. 2. |
(1) Wird der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zum angeordneten Zeitpunkt nicht übernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von dieser Verwahrung sind zu verständigen
1. | der Leistungspflichtige und, | |||||||||
2. | sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, der Eigentümer. |
(2) Wird der vom Bund verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb eines Monates ab Beginn der Verwahrung übernommen
1. | vom Leistungspflichtigen oder, | |||||||||
2. | sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, vom Eigentümer, | |||||||||
so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden. |
(1) Der Bund hat auf Antrag des Eigentümers einen Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen, sofern dieser Gegenstand
1. | im Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert ist, dass eine Rückstellung untunlich oder unmöglich ist, oder | |||||||||
2. | im Zeitpunkt der Anforderung oder unmittelbaren Inanspruchnahme fabriksneu war. | |||||||||
Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person antragsberechtigt, der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde. |
(2) Anträge auf Eigentumsübernahme sind bis zum Ablauf des für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes angeordneten Tages bei der zur Rückstellung verpflichteten militärischen Dienststelle einzubringen. Gegen die Versäumung dieser Antragstellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.
(3) Über Anträge nach den Abs. 1 und 2 hat die Anforderungsbehörde zu entscheiden.
(4) Im Falle eines Antrages auf Eigentumsübernahme hat der Leistungsgegenstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes auf dessen Kosten und Gefahr zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an dem darin anzuordnenden Zeitpunkt und Ort zu übernehmen. Dabei sind die §§ 40 und 41 über die Rückstellung sowie die Verwahrung und Hinterlegung anzuwenden.
(1) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener durch Verletzung am Körper oder durch die Beschädigung einer körperlichen Sache entstandenen Schäden, die von militärischen Organen durch Maßnahmen zur Ausübung von Befugnissen nach den §§ 16 bis 19 unmittelbar verursacht worden sind, sofern die Befugnisausübung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
(2) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die durch die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen, durch militärische Organe im Rechtsverkehr entstanden sind, sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
(3) Schäden nach Abs. 1 und 2 sind in dem Umfang in Geld abzugelten, als diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.
(4) Trifft den Anspruchsberechtigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er den Schaden verhältnismäßig zu tragen. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat der Anspruchsberechtigte den Schaden zur Hälfte zu tragen. Lagen die Maßnahmen zur Befugnisausübung im überwiegenden Interesse des Geschädigten, so steht bei Sachschäden ein Ersatz nicht, bei Personenschäden nur nach Billigkeit zu.
(5) Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung nach § 7 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu, so haben diese Personen keine Ansprüche nach Abs. 1 und 2.
(1) Stehen dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 Ersatzansprüche gegen Dritte zu, so gehen diese Ansprüche in dem Umfang auf den Bund über, in dem der Bund Ersatzleistungen für derartige Schäden nach diesem Abschnitt erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten die §§ 1395 letzter Satz und 1396 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Wirkung einer Zession.
(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Leistungen des Bundes auf Grund eines Anspruches nach § 43 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.
(1) Steht dem Anspruchsberechtigten für Schäden nach § 43 auch ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Entschädigung Bedacht zu nehmen ist, so hat der Berechtigte dies bis zur rechtskräftigen Bestimmung der Entschädigung im Vereinbarungsweg dem für den Abschluss der Vereinbarung zuständigen Militärkommando mitzuteilen.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten ein Anspruch nach Abs. 1 erst nach rechtskräftiger Bestimmung oder Festsetzung der Entschädigung bekannt, so hat der Berechtigte dies binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Heerespersonalamt mitzuteilen.
(3) Der Bund hat gegen den Entschädigten Anspruch auf Rückersatz, soweit eine Entschädigung für einen solchen Schaden geleistet wurde, der durch eine Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei gebühren für den zu Unrecht geleisteten Betrag auch jene gesetzlichen Zinsen, die seit der Entschädigungszahlung durch den Bund angefallen sind. Sofern jedoch im Falle des Abs. 2 die Entschädigung vor Ablauf der einmonatigen Mitteilungsfrist geleistet wurde, gebühren diese Zinsen erst ab dem Zeitpunkt dieses Ablaufes. Wurde im Falle des Abs. 2 der Anspruch fristgerecht mitgeteilt, so fallen keine Zinsen an.
(1) Im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für
1. | die Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat, | |||||||||
2. | den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes, | |||||||||
3. | Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung, | |||||||||
4. | die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang dieses Gegenstandes und | |||||||||
5. | die Erbringung von Werkleistungen. |
(2) Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Abs. 1 Z 2 jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.
(3) Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle
1. | des Abs. 1 Z 1 nach der Wertminderung, | |||||||||
2. | des Abs. 1 Z 2 nach dem Verdienstausfall, | |||||||||
3. | des Abs. 1 Z 4 nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und | |||||||||
4. | des Abs. 1 Z 5 nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme. |
(4) Im Falle des Abs. 1 Z 3 sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung
1. | auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder | |||||||||
2. | deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist. |
(1) Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.
(2) Als Kosten nach Abs. 1 kommen in Betracht
1. | die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz oder der Arbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes, | |||||||||
2. | die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 und | |||||||||
3. | die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen des Hauptwohnsitzes oder der Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss. |
(3) Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 7 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.
(5) Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.
(6) Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.
(1) Eine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.
(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach § 8 Abs. 1 AHG beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.
(3) Werden Entschädigungsansprüche nach § 43 im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und das Militärkommando nach Abs. 2 zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Abs. 2 vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.
(4) Auf das gerichtliche Verfahren sind § 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 AHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Abs. 1 rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.
(5) Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach § 43 auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen.
(1) Der Rückersatz an den Bund nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heerespersonalamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Der zum Rückersatz Verpflichtete darf den Bund innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides auf teilweise oder vollständige Unzulässigkeit der Rückforderung klagen, soweit er darauf nicht nach dieser Erlassung verzichtet hat. Der Bescheid tritt durch eine solche Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
(4) Zur Entscheidung über die Klage ist das nach § 48 Abs. 4 zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.
(5) Wird die Klage auf Grund des Bestehens einer Rückersatzpflicht abgewiesen, so ist dem Kläger in dieser Entscheidung der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Eine Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist oder der Ratenanordnung ist nicht zulässig.
(1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.
(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.
(1) Entschädigungsansprüche nach den §§ 43 und 46 verjähren, sofern die Ansprüche nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurden, drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden oder Vermögensnachteil oder Verdienstausfall dem Anspruchsberechtigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber zehn Jahre nach Entstehen des anspruchsbegründenden Umstandes. In den Ablauf dieser Fristen sind nicht einzurechnen
1. | die Dreimonatsfrist nach § 48 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 für den Abschluss der Vereinbarung und | |||||||||
2. | die Zeit einer Handlungsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat. |
(2) Rückersatzansprüche des Bundes gegen seine Organe nach § 44 Abs. 2 verjähren sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Entschädigung rechtskräftig bestimmt oder festgesetzt worden ist. § 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung der Verjährung ist anzuwenden.
(3) Rückersatzansprüche des Bundes nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Heerespersonalamt von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung betreffend die Entschädigung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.
(1) Eine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom Heerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
(2) Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
(3) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Abs. 1 und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
(4) Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern
1. | aus der Niederschrift bei der Übergabe nach § 38 Abs. 5 ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder | |||||||||
2. | der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird. | |||||||||
Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Entschädigung an die Stelle des Leistungsgegenstandes. |
(5) Ein Kostenersatz nach § 47 ist vom Heerespersonalamt auszuzahlen spätestens acht Wochen
1. | nach dem Entstehen der Kosten oder, | |||||||||
2. | sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage. |
Jedermann hat Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen militärischen Maßnahmen nur in den Fällen und der Art gesetzt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.
(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.
(4) Die Datenschutzbehörde entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverarbeitung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.
(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes. Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a HGG 2001 anzuwenden.
(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten sind zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen Abschriften oder Kopien einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften und Kopien, wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(4a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der von ihm zu kontrollierenden Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.
(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verarbeiten von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverarbeitung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,
1. | den Betroffenen zu informieren oder | |||||||||
2. | eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an die Datenschutzbehörde zu erheben. | |||||||||
Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Z 2 ist auf § 22 Abs. 1 sowie auf § 43 Abs. 4 DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen. |
(7) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung der Befugnisse, Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Wer
1. | einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder | |||||||||
2. | den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder | |||||||||
3. | als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oder | |||||||||
4. | als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder | |||||||||
5. | vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder | |||||||||
6. | der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.
(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(4) (Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 59, | |||||||||
a) | soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und, | |||||||||
b) | soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
2a. | hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung. |
1. Teil | |
§ 1. | Begriffsbestimmungen |
§ 2. | Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei |
§ 3. | Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung |
§ 4. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 5. | Rechte der betroffenen Person |
§ 5a. | Verarbeitung personenbezogener Daten |
2. Teil | |
1. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 6. | Wachdienst |
2. Abschnitt | |
§ 6a. | Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter |
§ 7. | Auskunftsverlangen |
§ 8. | Kontrolle von Personen |
§ 9. | Platzverbot |
§ 10. | Wegweisung |
§ 11. | Vorläufige Festnahme |
§ 12. | Durchsuchen von Personen |
§ 13. | Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen |
§ 14. | Sicherstellen von Sachen |
§ 15. | Bildverarbeitung |
3. Abschnitt | |
§ 16. | Unmittelbare Zwangsgewalt |
§ 17. | Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt |
§ 18. | Waffengebrauch |
§ 19. | Lebensgefährdender Waffengebrauch |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 20. | Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr |
2. Abschnitt | |
§ 21. | Auskunftsverlangen |
§ 22. | Besondere Datenverarbeitung |
Legende | |
§ 23. | Verlässlichkeitsprüfung |
§ 24. | Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung |
§ 25. | Übermittlung |
3. Hauptstück | |
§ 26. | Aufgaben und Befugnisse |
3. Teil | |
1. Hauptstück | |
§ 27. | Leistungen |
§ 28. | Voraussetzungen |
§ 29. | Leistungspflichtiger |
§ 30. | Ausnahmen von der Inanspruchnahme |
2. Hauptstück | |
§ 31. | Anforderungsbehörde |
§ 32. | Informationspflichten |
§ 33. | Verfahren zur Anforderung |
§ 34. | Aufhebung der Anforderung |
§ 35. | Verfahrensrechtliche Sonderregelungen |
§ 36. | Unmittelbare Inanspruchnahme |
3. Hauptstück | |
§ 37. | Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid |
§ 38. | Erbringung der Leistung |
§ 39. | Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand |
§ 40. | Rückstellung des Leistungsgegenstandes |
§ 41. | Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes |
§ 42. | Eigentumsübernahme durch den Bund |
4. Teil | |
1. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 43. | Anspruch und Höhe |
§ 44. | Übergang von Ansprüchen |
§ 45. | Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung |
2. Abschnitt | |
§ 46. | Anspruch und Höhe |
§ 47. | Kostenersatz |
3. Abschnitt | |
§ 48. | Entschädigung für eine Befugnisausübung |
§ 49. | Rückersatz wegen Versicherungsleistung |
§ 50. | Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen |
§ 51. | Verjährung von Entschädigungsansprüchen |
§ 52. | Auszahlung der Entschädigungen |
2. Hauptstück | |
§ 53. | Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen |
§ 54. | Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte |
(Anm.: § 55 | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013) |
(Anm.: § 56 | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2019) |
3. Hauptstück | |
§ 57. | Rechtsschutzbeauftragter |
5. Teil | |
§ 58. | Verwaltungsübertretungen |
§ 59. | Abgabenfreiheit |
§ 60. | Verweisungen auf andere Bundesgesetze |
Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen | |
§ 61. | In- und Außerkrafttreten |
§ 62. | Übergangsbestimmungen |
§ 63. | Vollziehung |