Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid bis zu dem für die Erbringung der Leistung angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der Anforderungsbehörde zu melden
1.Ziffer einsdie Verlegung seines Hauptwohnsitzes oder, sofern die Leistungspflicht ein Unternehmen betrifft, die Änderung des Ortes, von dem aus er über dieses Unternehmen hauptsächlich verfügt,
2.Ziffer 2jede Änderung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes oder Unternehmens, die eine wesentliche Änderung der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit bewirkt, und
3.Ziffer 3jede für die künftige Leistungserbringung wesentliche Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand oder Unternehmen.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch nicht festgesetzt ist.Die Verpflichtung nach Absatz eins, geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch nicht festgesetzt ist.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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