(1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid bis zu dem für die Erbringung der Leistung angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der Anforderungsbehörde zu melden
1. | die Verlegung seines Hauptwohnsitzes oder, sofern die Leistungspflicht ein Unternehmen betrifft, die Änderung des Ortes, von dem aus er über dieses Unternehmen hauptsächlich verfügt, | |||||||||
2. | jede Änderung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes oder Unternehmens, die eine wesentliche Änderung der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit bewirkt, und | |||||||||
3. | jede für die künftige Leistungserbringung wesentliche Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand oder Unternehmen. |
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch nicht festgesetzt ist.
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