§ 17 MBG Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
§ 17.Paragraph 17,

Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch

  1. 1.Ziffer einskörperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
  2. 2.Ziffer 2Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
  3. 3.Ziffer 3dienstlich zugelassene Waffen und
  4. 4.Ziffer 4sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Ziffer 3, nicht zur Verfügung steht.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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