Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
1. | körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen, | |||||||||
2. | Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme, | |||||||||
3. | dienstlich zugelassene Waffen und | |||||||||
4. | sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht. |
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