Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für
1.Ziffer einsdie Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat,
2.Ziffer 2den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes,
3.Ziffer 3Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung,
4.Ziffer 4die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang dieses Gegenstandes und
5.Ziffer 5die Erbringung von Werkleistungen.
(2)Absatz 2Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Abs. 1 Z 2 jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.
(3)Absatz 3Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle
1.Ziffer einsdes Abs. 1 Z 1 nach der Wertminderung,des Absatz eins, Ziffer eins, nach der Wertminderung,
2.Ziffer 2des Abs. 1 Z 2 nach dem Verdienstausfall,des Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Verdienstausfall,
3.Ziffer 3des Abs. 1 Z 4 nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, unddes Absatz eins, Ziffer 4, nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und
4.Ziffer 4des Abs. 1 Z 5 nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.des Absatz eins, Ziffer 5, nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.
(4)Absatz 4Im Falle des Abs. 1 Z 3 sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche WertminderungIm Falle des Absatz eins, Ziffer 3, sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung
1.Ziffer einsauch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder
2.Ziffer 2deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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