(1) Zur Leistung verpflichtet sind
1. | hinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer, | |||||||||
2. | hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter, | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und | |||||||||
4. | hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens. | |||||||||
Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die anderen zur Leistung verpflichtet. |
(2) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
(4) Die Leistungspflicht geht über im Falle
1. | des Todes des Leistungspflichtigen oder | |||||||||
2. | sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes Unternehmen | |||||||||
an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers auf den jeweiligen Eigentümer. |
(5) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 4 vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.
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