Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Leistung verpflichtet sind
1.Ziffer einshinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer,
2.Ziffer 2hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter,
3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und
4.Ziffer 4hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens.
Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die anderen zur Leistung verpflichtet.
(2)Absatz 2Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
(3)Absatz 3Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
(4)Absatz 4Die Leistungspflicht geht über im Falle
1.Ziffer einsdes Todes des Leistungspflichtigen oder
2.Ziffer 2sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes Unternehmen
an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers auf den jeweiligen Eigentümer.
(5)Absatz 5Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 4 vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Absatz 4, vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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