Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDer Rückersatz an den Bund nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heerespersonalamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.Der Rückersatz an den Bund nach Paragraph 45, Absatz 3, auf Grund einer Versicherungsleistung ist vom Heerespersonalamt mit Bescheid zu fordern. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Auf Antrag des Verpflichteten ist nach Maßgabe berücksichtigungswürdiger Gründe eine Ratenzahlung zu bewilligen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
(3)Absatz 3Der zum Rückersatz Verpflichtete darf den Bund innerhalb von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides auf teilweise oder vollständige Unzulässigkeit der Rückforderung klagen, soweit er darauf nicht nach dieser Erlassung verzichtet hat. Der Bescheid tritt durch eine solche Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
(4)Absatz 4Zur Entscheidung über die Klage ist das nach § 48 Abs. 4 zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.Zur Entscheidung über die Klage ist das nach Paragraph 48, Absatz 4, zuständige Landesgericht berufen. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann der Rechtsstreit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bund.
(5)Absatz 5Wird die Klage auf Grund des Bestehens einer Rückersatzpflicht abgewiesen, so ist dem Kläger in dieser Entscheidung der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Dabei ist eine angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Eine Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig. Eine Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfrist oder der Ratenanordnung ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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