§ 54 MBG Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

MBG - Militärbefugnisgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.

(4) Die Datenschutzbehörde entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverarbeitung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(5) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 MBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 MBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 MBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 MBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 MBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53 MBG
§ 55 MBG