§ 62 MBG

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)

(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.

(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(4) (Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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