§ 51 MBG Verjährung von Entschädigungsansprüchen

MBG - Militärbefugnisgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Entschädigungsansprüche nach den §§ 43 und 46 verjähren, sofern die Ansprüche nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurden, drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden oder Vermögensnachteil oder Verdienstausfall dem Anspruchsberechtigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber zehn Jahre nach Entstehen des anspruchsbegründenden Umstandes. In den Ablauf dieser Fristen sind nicht einzurechnen

1.

die Dreimonatsfrist nach § 48 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 für den Abschluss der Vereinbarung und

2.

die Zeit einer Handlungsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat.

(2) Rückersatzansprüche des Bundes gegen seine Organe nach § 44 Abs. 2 verjähren sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Entschädigung rechtskräftig bestimmt oder festgesetzt worden ist. § 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterbrechung der Verjährung ist anzuwenden.

(3) Rückersatzansprüche des Bundes nach § 45 Abs. 3 auf Grund einer Versicherungsleistung verjähren drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Heerespersonalamt von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung betreffend die Entschädigung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.

In Kraft seit 01.12.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 MBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 MBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 MBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 MBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 MBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 MBG
§ 52 MBG