§ 6a MBG

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Militärische Organe im Wachdienst dürfen Angriffe gegen militärische Rechtsgüter beenden.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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