Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort zu übernehmen oder übernehmen zu lassen. Die Rückstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf dieser Liegenschaft oder in diesem Gebäude zu erfolgen.
(2)Absatz 2Ist der rückstellenden militärischen Dienststelle bekannt, dass dritten Personen das Eigentum am Leistungsgegenstand zusteht, so hat sie diesen Personen Zeitpunkt und Ort der Rückstellung mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die rückstellende militärische Dienststelle hat über die Rückstellung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
1.Ziffer einsAngaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückstellung,
2.Ziffer 2Angaben, ob und inwieweit eine Beschädigung oder wertmindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes vorliegt, und,
3.Ziffer 3sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert oder zur Rückstellung nicht erschienen ist, einen entsprechenden Vermerk.
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde sowie den der rückstellenden Dienststelle bekannten Personen nach Abs. 2.Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde sowie den der rückstellenden Dienststelle bekannten Personen nach Absatz 2,
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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