(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern
1. | dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder | |||||||||
2. | dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder | |||||||||
3. | dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist. | |||||||||
Zu diesen Zwecken dürfen militärische Organe auch Behältnisse, die sich in den zu betretenden Objekten befinden, öffnen. |
(2) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.
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