§ 31 MBG Anforderungsbehörde

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 120, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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