§ 31 MBG

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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