§ 60a MBG

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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