Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung nicht nach § 9 einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen BereichMilitärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung nicht nach Paragraph 9, einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen Bereich
1.Ziffer einsim Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihr Eigentum besteht oder
2.Ziffer 2in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
3.Ziffer 3der Eintritt der Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar bevorsteht.der Eintritt der Umstände nach den Ziffer eins und 2 unmittelbar bevorsteht.
(2)Absatz 2Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Absatz eins, anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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