Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bund hat auf Antrag des Eigentümers einen Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen, sofern dieser Gegenstand
1.Ziffer einsim Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert ist, dass eine Rückstellung untunlich oder unmöglich ist, oder
2.Ziffer 2im Zeitpunkt der Anforderung oder unmittelbaren Inanspruchnahme fabriksneu war.
Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person antragsberechtigt, der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde.
(2)Absatz 2Anträge auf Eigentumsübernahme sind bis zum Ablauf des für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes angeordneten Tages bei der zur Rückstellung verpflichteten militärischen Dienststelle einzubringen. Gegen die Versäumung dieser Antragstellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.Anträge auf Eigentumsübernahme sind bis zum Ablauf des für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes angeordneten Tages bei der zur Rückstellung verpflichteten militärischen Dienststelle einzubringen. Gegen die Versäumung dieser Antragstellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zulässig.
(3)Absatz 3Über Anträge nach den Abs. 1 und 2 hat die Anforderungsbehörde zu entscheiden.Über Anträge nach den Absatz eins und 2 hat die Anforderungsbehörde zu entscheiden.
(4)Absatz 4Im Falle eines Antrages auf Eigentumsübernahme hat der Leistungsgegenstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes auf dessen Kosten und Gefahr zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an dem darin anzuordnenden Zeitpunkt und Ort zu übernehmen. Dabei sind die §§ 40 und 41 über die Rückstellung sowie die Verwahrung und Hinterlegung anzuwenden.Im Falle eines Antrages auf Eigentumsübernahme hat der Leistungsgegenstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes auf dessen Kosten und Gefahr zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an dem darin anzuordnenden Zeitpunkt und Ort zu übernehmen. Dabei sind die Paragraphen 40 und 41 über die Rückstellung sowie die Verwahrung und Hinterlegung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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