§ 43 MBG

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener durch Verletzung am Körper oder durch die Beschädigung einer körperlichen Sache entstandenen Schäden, die von militärischen Organen durch Maßnahmen zur Ausübung von Befugnissen nach den §§ 16 bis 19 unmittelbar verursacht worden sind, sofern die Befugnisausübung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

(2) Personen haben Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die durch die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen, durch militärische Organe im Rechtsverkehr entstanden sind, sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

(3) Schäden nach Abs. 1 und 2 sind in dem Umfang in Geld abzugelten, als diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.

(4) Trifft den Anspruchsberechtigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er den Schaden verhältnismäßig zu tragen. Lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat der Anspruchsberechtigte den Schaden zur Hälfte zu tragen. Lagen die Maßnahmen zur Befugnisausübung im überwiegenden Interesse des Geschädigten, so steht bei Sachschäden ein Ersatz nicht, bei Personenschäden nur nach Billigkeit zu.

(5) Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung nach § 7 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu, so haben diese Personen keine Ansprüche nach Abs. 1 und 2.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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