Militärbefugnisgesetz (MBG) Fundstelle

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. § 0 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  6. § 0 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. § 0 gültig von 11.08.2000 bis 30.09.2002

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei

§ 3.

Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung

§ 4.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 5.

Rechte der betroffenen Person

§ 5a.

Verarbeitung personenbezogener Daten

2. Teil
Besondere Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück
Wachdienst

1. Abschnitt
Aufgabe

§ 6.

Wachdienst

2. Abschnitt
Befugnisse

§ 6a.

Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter

§ 7.

Auskunftsverlangen

§ 8.

Kontrolle von Personen

§ 9.

Platzverbot

§ 10.

Wegweisung

§ 11.

Vorläufige Festnahme

§ 12.

Durchsuchen von Personen

§ 13.

Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 14.

Sicherstellen von Sachen

§ 15.

Bildverarbeitung

3. Abschnitt
Maßnahmen zur Befugnisausübung

§ 16.

Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 17.

Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 18.

Waffengebrauch

§ 19.

Lebensgefährdender Waffengebrauch

2. Hauptstück
Militärische Nachrichtendienste

1. Abschnitt
Aufgaben

§ 20.

Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr

2. Abschnitt
Befugnisse

§ 21.

Auskunftsverlangen

§ 22.

Besondere Datenverarbeitung

§ 22a.

Legende

§ 23.

Verlässlichkeitsprüfung

§ 24.

Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

§ 25.

Übermittlung

3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung

§ 26.

Aufgaben und Befugnisse

3. Teil
Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)

1. Hauptstück
Allgemeines

§ 27.

Leistungen

§ 28.

Voraussetzungen

§ 29.

Leistungspflichtiger

§ 30.

Ausnahmen von der Inanspruchnahme

2. Hauptstück
Behörden und Verfahren

§ 31.

Anforderungsbehörde

§ 32.

Informationspflichten

§ 33.

Verfahren zur Anforderung

§ 34.

Aufhebung der Anforderung

§ 35.

Verfahrensrechtliche Sonderregelungen

§ 36.

Unmittelbare Inanspruchnahme

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

§ 37.

Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid

§ 38.

Erbringung der Leistung

§ 39.

Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand

§ 40.

Rückstellung des Leistungsgegenstandes

§ 41.

Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes

§ 42.

Eigentumsübernahme durch den Bund

4. Teil
Rechtsschutz

1. Hauptstück
Schadloshaltung

1. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung

§ 43.

Anspruch und Höhe

§ 44.

Übergang von Ansprüchen

§ 45.

Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung

2. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen

§ 46.

Anspruch und Höhe

§ 47.

Kostenersatz

3. Abschnitt
Verfahren

§ 48.

Entschädigung für eine Befugnisausübung

§ 49.

Rückersatz wegen Versicherungsleistung

§ 50.

Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen

§ 51.

Verjährung von Entschädigungsansprüchen

§ 52.

Auszahlung der Entschädigungen

2. Hauptstück
Beschwerden

§ 53.

Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen

§ 54.

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

(Anm.: § 55

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: § 56

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2019)

3. Hauptstück
Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

§ 57.

Rechtsschutzbeauftragter

5. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 58.

Verwaltungsübertretungen

§ 59.

Abgabenfreiheit

§ 60.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 60a.

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 61.

In- und Außerkrafttreten

§ 62.

Übergangsbestimmungen

§ 63.

Vollziehung

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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