Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSind die Voraussetzungen weggefallen
1.Ziffer einsfür die Anforderung einer Leistung oder
2.Ziffer 2für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Ziffer eins, ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.
(2)Absatz 2Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten
1.Ziffer einsdie zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,
2.Ziffer 2die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,
3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der Leistung und
4.Ziffer 4
a)Litera aZeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder
b)Litera bZeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.
(3)Absatz 3Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.
(4)Absatz 4Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.
In Kraft seit 01.12.2002 bis 31.12.9999
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