(1) Sind die Voraussetzungen weggefallen
1. | für die Anforderung einer Leistung oder | |||||||||
2. | für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben. |
(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten
1. | die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle, | |||||||||
2. | die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person, | |||||||||
3. | die genaue Bezeichnung der Leistung und | |||||||||
4. a) | Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder | |||||||||
b) | Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung. |
(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.
(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.
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