Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls Waffengebrauch gilt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch
1.Ziffer einsWaffen und sonstige Mittel nach § 17 Z 3 und 4 undWaffen und sonstige Mittel nach Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 und
2.Ziffer 2den scharfen Einsatz eines Diensthundes gegen Personen.
(2)Absatz 2Militärische Organe im Wachdienst dürfen unter Bedachtnahme auf die ihnen erkennbaren Umstände Waffen gebrauchen
1.Ziffer einszur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Befugnisausübung gerichteten Widerstandes oder
2.Ziffer 2zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig angehaltenen oder festgenommenen Person oder
3.Ziffer 3zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr für Personen oder Sachen, die im Rahmen des Wachdienstes geschützt und gesichert werden.
(3)Absatz 3Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung des Waffengebrauches oder die Verfolgung eines Flüchtenden oder die Anwendung anderer Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene zum Waffengebrauch geeignete Mittel zur Verfügung, so darf nur von dem am wenigsten gefährlichen, nach den jeweiligen Umständen geeignet erscheinenden Mittel Gebrauch gemacht werden.
(4)Absatz 4Ein Waffengebrauch gegen Personen ist nur zulässig, wenn dessen Zweck durch einen Waffengebrauch ausschließlich gegen Sachen nicht erreicht werden kann. Der Waffengebrauch gegen Personen darf nur dazu dienen, diese Personen angriffs- oder widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
(5)Absatz 5Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Absatz 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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